16.08.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Gutscheine, die zu einem verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, fallen nur dann unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 5 UWG, wenn der Markt für diese Waren oder Dienstleistungen so transparent ist, dass der Verbraucher leicht Vergleichspreise ermitteln und so den tatsächlichen Wert der Gutscheine abschätzen kann; die Möglichkeit von Preisvergleichen im Internet rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass es deswegen ganz allgemein nur noch transparente Märkte gäbe


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Zugaben, Gutscheine, transparenter Markt, tatsächlicher Wert
Gesetze:

§ 9a Abs 2 Z 5 UWG

In seinem Beschluss vom 12.06.2007 zur GZ 4 Ob 106/07b hat sich der OGH mit Zugaben gem § 9a UWG befasst:

Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, zu einer von ihr herausgegebenen Programmzeitschrift unentgeltliche Sachzugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, und zwar insbesondere Fünf-Euro-Gutscheine für "DVD-Boxen", die bei einem Internethändler eingelöst werden können.

Dazu der OGH: Nach nunmehr stRsp fallen Gutscheine, die zu einem verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, nur dann unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 5 UWG, wenn der Markt für diese Waren oder Dienstleistungen so transparent ist, dass der Verbraucher leicht Vergleichspreise ermitteln und so den tatsächlichen Wert der Gutscheine abschätzen kann. Der Grund für die Gleichbehandlung mit Geldzugaben ieS liegt darin, dass bei einem transparenten Markt der innere Wert von Gutscheinen in gleicher Weise erkennbar ist wie bei Bargeld. Ob der Markt ausreichend transparent ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Möglichkeit von Preisvergleichen im Internet rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass es deswegen ganz allgemein nur noch transparente Märkte gäbe. Auch die Frage, ob eine bestimmte Zugabe eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirken kann, ist einzelfallbezogen. Eine krasse Fehlbeurteilung liegt angesichts der Wertverhältnisse - Fünf-Euro-Gutschein bei einem Zeitschriftenpreis von 1,60 Euro - keinesfalls vor.