16.08.2007 Wirtschaftsrecht
OGH: Wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen
Schlagworte: Unternehmensrecht, Größenklasse, Offenlegungspflicht, Zwangsstrafe
Gesetze:
§ 282 Abs 2 UGB, § 283 UGB
In seinem Beschluss vom 21.06.2007 zur GZ 6 Ob 119/07d hat sich der OGH mit den Größenklassen und der Offenlegungspflicht befasst:
OGH: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. Das Firmenbuchgericht hat nicht von Amts wegen die Größenklassen zu erheben.