23.08.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Im Hinblick auf die gerichtsnotorische Verbreitung von Pop-up-Blockern, die das Anzeigen von in Pop-up-Fenstern enthaltenen Urteilsveröffentlichungen praktisch weitgehend wirkungslos macht, ist die Veröffentlichung direkt auf der Homepage der beklagten Rechteverletzerin als zur Erzielung der gebotenen Aufklärung des Publikums erforderlich


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Urteilsveröffentlichung, Pop-up-Fenster, Homepage
Gesetze:

§ 25 UWG

In seinem Erkenntnis vom 12.06.2007 zur GZ 4 Ob 57/07x hat sich der OGH mit der Urteilsveröffentlichung in Form von Pop-up-Fenstern befasst:

Dazu der OGH: Im Hinblick auf die gerichtsnotorische Verbreitung von Pop-up-Blockern, die das Anzeigen von in Pop-up-Fenstern enthaltenen Urteilsveröffentlichungen praktisch weitgehend wirkungslos macht, ist die Veröffentlichung direkt auf der Homepage der beklagten Rechteverletzerin als zur Erzielung der gebotenen Aufklärung des Publikums erforderlich. Die von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidungen des OGH, die eine Urteilsveröffentlichung in Form von Pop-up-Fenstern, die ein Viertel der Bildschirmoberfläche einnehmen, im Sinne eines Kompromisses zwischen den Interessen des Klägers an der entsprechenden Information von Besuchern der Website der Beklagten und dem Interesse der Beklagten an einer freien Gestaltung und Nutzung der eigenen Website als angemessen ansehen (4 Ob 141/04w; 4 Ob 174/02w), konnten auf den nachfolgenden technischen Fortschritt (Verbreitung von Pop-up-Blockern) noch nicht Rücksicht nehmen. Es besteht zwar die technische Möglichkeit, auch blockierte Pop-up-Fenster durch Anklicken sichtbar zu machen, die Wahrscheinlichkeit, dass dies eine ausreichend große Zahl von Internetbenutzern auch machen wird, um die dem Kläger zustehende Aufklärung des Publikums zu erreichen, kann nicht angenommen werden.