06.09.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ein Angebot iSd § 10a Z 2 MSchG liegt unabhängig davon vor, ob die Ware auch tatsächlich geliefert werden kann


Schlagworte: Markenrecht, Angebot
Gesetze:

§ 10a Z 2 MSchG

In seinem Beschluss vom 10.07.2007 zur GZ 17 Ob 11/07b hat sich der OGH mit § 10a Z 2 MSchG befasst:

OGH: Ein Angebot iSd § 10a Z 2 MSchG liegt unabhängig davon vor, ob die Ware auch tatsächlich geliefert werden kann. Auch die - durch die Beendigung der Lieferbeziehung - unrichtig gewordene Anführung eines Markengetränks ("Almdudler") in einer Getränkekarte muss daher als Anbieten dieser Ware gewertet werden. Die Herkunftsgarantie der Marke wird beeinträchtigt, wenn der Eindruck entstehen kann, das anstelle des Markengetränks angebotene "namenlose" Getränk stamme vom Markeninhaber.