06.09.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Anwendung von § 2 Abs 3 Z 2 UWG setzt nicht voraus, dass der belangte Mitbewerber sein Angebot ausdrücklich als "Sonderangebot" bezeichnet hat


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, vergleichende Werbung, Sonderangebot
Gesetze:

§ 2 Abs 3 Z 2 UWG

In seinem Beschluss vom 10.07.2007 zur GZ 4 Ob 100/07w hat sich der OGH mit der vergleichenden Werbung und dem Sonderangebot befasst:

OGH: Die Anwendung von § 2 Abs 3 Z 2 UWG setzt nicht voraus, dass der belangte Mitbewerber sein Angebot ausdrücklich als "Sonderangebot" bezeichnet hat. Die Bestimmung erfasst vielmehr auch solche Angebote, bei denen aufgrund einer nicht offen gelegten Befristung zu befürchten ist, dass Interessenten, die innerhalb angemessener Frist auf die Werbung reagieren, das Angebot nicht mehr wahrnehmen können.

In der Branche der Telekommunikation reicht es im Allgemeinen aus, wenn die angebotenen Leistungen noch einen Monat nach der Werbung zur Verfügung stehen. Diesfalls läge ein Sonderangebot iSd Gesetzes lediglich im Fall einer ausdrücklichen Bezeichnung des jeweiligen Angebots als Sonderangebot vor.