06.09.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Irreführend ist nicht die Werbung mit Prozentangaben an sich, sondern nur das Unterbleiben einer ausreichend deutlichen Klarstellung, dass sich diese Angaben nicht auf die Gesamtkosten, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon beziehen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Irreführung, Werbung mit Prozentangaben
Gesetze:

§ 2 UWG

In seinem Beschluss vom 10.07.2007 zur GZ 4 Ob 131/07d hat sich der OGH mit der Werbung mit Prozentangaben befasst:

OGH: Irreführend ist nicht die Werbung mit Prozentangaben an sich, sondern nur das Unterbleiben einer ausreichend deutlichen Klarstellung, dass sich diese Angaben nicht auf die Gesamtkosten, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon beziehen. Die Werbung eines reinen Stromanbieters, Verbraucher könnten durch einen Wechsel als Abnehmer zu ihm, eine bestimmte prozentuelle Ersparnis ihrer Energiekosten erzielen, ist daher dann nicht zur Irreführung geeignet, wenn darin zugleich in ausreichend deutlicher Weise offen gelegt wird, dass sich diese Angabe nicht auf die Gesamtkosten der Versorgung mit Energie, sondern nur auf einen bestimmten Teil davon - nämlich die reinen Stromkosten - bezieht.