06.09.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ist der betreffende Vereinsbeschluss noch revidierbar, ist § 8 Abs 1 VerG auch in den Fällen des § 7 VerG anwendbar


Schlagworte: Vereinsrecht, Streitschlichtung, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
Gesetze:

§ 7 VerG, § 8 VerG

In seinem Erkenntnis vom 04.07.2007 zur GZ 7 Ob 139/07b hat sich der OGH mit dem Vereinsrecht befasst:

OGH: Sehen die Statuten ohne jede Einschränkung vor, dass die Schlichtungseinrichtung ("das vereinsinterne Schiedsgericht") zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten anzurufen ist, dann ist auch bei Streitigkeiten iSd § 7 VerG grundsätzlich zwingend vor Anrufung des Gerichtes ein Streitschlichtungsantrag iSd § 8 Abs 1 VerG zu stellen. Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. Ist aber der betreffende Vereinsbeschluss noch revidierbar, ist § 8 Abs 1 VerG auch in den Fällen des § 7 VerG anwendbar.