27.09.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ausführungen zu Zugaben gem § 9a UWG


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Zugaben
Gesetze:

§ 9a UWG

In seinem Beschluss vom 07.08.2007 zur GZ 4 Ob 128/07p hat sich der OGH mit Zugaben befasst:

OGH: Zweck des § 9a Abs 2 Z 5 UWG ist es, Zugaben vom Verbot auszunehmen, durch die der Preis der Hauptware nicht verschleiert wird. Nicht verschleiert wird der Preis der Hauptware nicht nur dann, wenn der Gutschein gegen Bargeld eingelöst werden kann, sondern auch dann, wenn er eine aufrechenbare Forderung verbrieft, deren Wert gleich Bargeld feststeht. So liegt ein erlaubter Geldrabatt etwa dann vor, wenn eine Bank ankündigt, dass jeder, der bei ihr ein neues Gehaltskonto eröffnet, eine Gutschrift von 1.000 S erhält. Gleiches gilt, wenn derjenige, der sich für einen Fahrkurs einschreibt und ein bestimmtes Handy anmeldet, eine Gesprächsgutschrift über 500 S erhält, die gegen die Forderung aus der Telefonrechnung aufgerechnet werden kann, weil der Wert der Gutschrift nur von der Höhe des Betrags bestimmt wird und damit - gleich wie bei einem gegen Bargeld einlösbaren Gutschein - von vornherein feststeht. Jüngst hat der Senat auch einen Tankgutschein als erlaubten Geldrabatt beurteilt, den der Erwerber eines Zeitungsabonnements erhält und von dem die angesprochenen Verkehrskreise nach der Art der Ankündigung annehmen müssen, ihn nur beim Erwerb von Treibstoff einlösen zu können. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Konsument den genauen Treibstoffpreis kennt, sondern ob der Markt - so etwa durch die bei Tankstellen bestehenden Preisauszeichnungsvorschriften - ausreichend transparent ist und es dem Konsumenten damit ermöglicht wird, Kenntnis der Preise zu erlangen, um Vergleiche anstellen zu können.

Die Beurteilung des Rekursgerichts im konkreten Einzelfall, dass der Wert der zu einem Zeitungs-Jahresabonnement angekündigten Zugabe (hier: Gutschein für eine kostenlose PKW-Autobahnvignette 2007) klar bestimmt sei, weil der - auf Grund amtlicher Festsetzung einheitliche - Preis der Vignette dem interessierten Publikum bekannt sei, weshalb der Gutschein keine Preisverschleierung bewirke, hält sich im Rahmen der zuvor referierten Rechtsprechung. Ein Gutschein zum Bezug einer Ware, deren Wert infolge Preisregelung gleich Bargeld feststeht, ist in Ansehung des Zwecks des § 9a Abs 2 Z 5 UWG einem Gutschein zum Bezug einer Ware mit Marktpreis nicht gleichzuhalten.