27.09.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil ja der Veröffentlichungsanspruch untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verknüpft ist


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Unterlassung, Wiederholungsgefahr
Gesetze:

§ 14 UWG

In seinem Beschluss vom 07.08.2007 zur GZ 4 Ob 134/07w hat sich der OGH mit der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsansprüchen nach dem UWG befasst:

OGH: Bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen, wenn nicht das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Willensänderung erkennen lässt. Hat jemand schon einmal rechtsverletzend gehandelt, muss er - da die Handlung selbst nicht wieder ungeschehen gemacht werden kann - in anderer Weise überzeugend dartun, dass er eine entsprechende Handlung nicht wiederholen werde; ob ihm dieser Beweis gelungen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach stRsp schließt ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Verletzer seinen ernstlichen Willen, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, zum Ausdruck bringt, wenn er einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und auch den Umständen nach keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil ja der Veröffentlichungsanspruch untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verknüpft ist. Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt. Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten.

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es beim gegebenen Sachverhalt vom Weiterbestand der Wiederholungsgefahr ausgegangen ist. Die von der Beklagten vor Klageeinbringung angebotene Unterlassungsverpflichtung enthielt keine Veröffentlichungsermächtigung/-verpflichtung, umfasste daher nicht alles worauf die Klägerin Anspruch hatte.