27.09.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: § 30 Abs 3 VerG statuiert kein gesetzliches Pfandrecht des Abwicklers


Schlagworte: Vereinsrecht, Abwickler, Ersatz der notwendigen Barauslagen, angemessene Vergütung
Gesetze:

§ 30 Abs 3 VerG

In seinem Erkenntnis vom 30.07.2007 zur GZ 8 Ob 76/07w hat sich der OGH mit § 30 Abs 3 VerG befasst:

OGH: Gem § 30 Abs 3 VerG hat ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit. Dem Abwickler steht, auch wenn er von der Vereinsbehörde bestellt wurde, ein vermögensrechtlicher Anspruch nur gegenüber dem Verein zu, der privatrechtlicher Natur ist. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass § 30 Abs 3 VerG kein gesetzliches Pfandrecht des Abwicklers statuiert: Die Bejahung eines gesetzlichen Pfandrechtes scheitert nicht nur an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, sondern va - worauf die Vorinstanzen zutreffend verwiesen - daran, dass Gegenstand des Pfandrechtes nur schon bestehende körperliche Sachen oder zumindest betagt oder bedingt existierende Forderungen sein können, das Pfandrecht sich somit nur auf individuell bestimmte Einzelsachen erstrecken kann. Wegen des im Pfandrecht geltenden Spezialitätsprinzips kann ein Pfandrecht "am Vermögen" nicht begründet werden.