27.09.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ausführungen zur vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gem § 22 HVertrG


Schlagworte: Handelsvertreterrecht, vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
Gesetze:

§ 22 HVertrG

In seinem Beschluss vom 30.07.2007 zur GZ 8 Ob 70/07p hat sich der OGH mit der vorzeitigen Auflösung gem § 22 HVertrG befasst:

OGH: Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann schon angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden. Als genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen anzusehen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen; ferner Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen. Für Handelsvertreter sind als Richtschnur die in § 22 HVertrG (demonstrativ) aufgezählten Gründe maßgeblich, die einzelvertraglich erweitert bzw ergänzt werden können.

Im hier zu beurteilenden Fall haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte ua berechtigt sei den Vertrag vorzeitig aufzulösen, wenn der Kläger auch nur gegen eine sonstige der von ihm im Vertrag übernommenen Verpflichtungen verstößt, insbesondere auch dann, wenn die im Vertrag vorgesehenen Sicherheitsleistung nicht erbracht wird. Diese Regelung stellt sich als Konkretisierung des § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG dar. Die Unterlassung der Beibringung der vereinbarten Sicherheit (Bankgarantie) stellt ein Dauerverhalten dar. Nach stRsp kann ein Dauerzustand als Entlassungsgrund solange geltend gemacht werden, als er andauert. Dieser Grundsatz ist auch auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar, für die das Handelsvertretergesetz gilt. Soweit der Rechtsmittelwerber als wesentlichen Umstand releviert, dass vorliegend die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses während der Kündigungsfrist nicht unzumutbar gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der Dauer des rechtswidrigen Zustands grundsätzlich auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt.