07.10.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Lediglich die bloß mit Kleinstanteilen beteiligten Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, werden von der Anwendung der Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen ausgenommen


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen, Kleinstanteile
Gesetze:

§ 74 GmbhG, § 5 Abs 1 Z 1 EKEG

In seinem Beschluss vom 25.06.2007 zur GZ 9 Ob 44/07x hat sich der OGH mit den eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen befasst:

OGH: Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifizierung einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz eine bestimmte Mindestbeteiligung nicht erforderlich. Lediglich die bloß mit Kleinstanteilen beteiligten Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, werden von der Anwendung der Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen ausgenommen. Dieser Grundsatz wurde auch durch § 5 Abs 1 Z 1 des seit 1. 1. 2004 in Kraft stehenden EKEG festgeschrieben.