08.11.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Vereinsverhältnis

Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr das gem § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen


Schlagworte: Vereinsrecht, Zuständigkeit, Streitigkeiten aus Vereinsverhältnis, vereinsinternen Schlichtungseinrichtung
Gesetze:

§ 42 JN, § 8 Abs 1 VerG

GZ 4 Ob 146/07k, 04.09.2007

OGH: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, unabhängig davon, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde. In derartigen Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen.

Die von Teile der Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung, eine Missachtung der gebotenen Inanspruchnahme der Schlichtungseinrichtung begründe nicht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs, sondern nur den über eine rechtzeitige materiellrechtliche Einwendung wahrzunehmenden Mangel der derzeitigen Klagbarkeit, ist abzulehnen. Einer Klage auf Grund einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis steht gem § 8 Abs 1 VerG dann das befristete Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie früher als sechs Monate seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wurde, außer das Schlichtungsverfahren wäre bereits vor der Klagseinbringung beendet worden.