15.11.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: UrhG und Werknutzungsrecht

Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint


Schlagworte: Urheberrecht, Werknutzungsrecht
Gesetze:

§ 26 UrhG

GZ 4 Ob 112/07k, 04.09.2007

Die Parteien schlossen 1993 eine Rahmenvereinbarung. Der Kläger sollte von der Beklagten hergestellte und vertriebene Werkzeugmaschinen und technische Gerätschaften fotografieren, wobei die Beklagte diese Aufnahmen für verschiedene, damals übliche Werbemaßnahmen verwendete. Das die Rahmenvereinbarung festhaltende Schreiben enthielt keine Regelung über die Verwendung der vom Kläger hergestellten Aufnahmen. Das Internet war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch in den ersten Jahren der Zusammenarbeit weitgehend unbekannt und in den Gesprächen zwischen den Streitteilen während der gesamten Geschäftsbeziehung kein Thema. Die Beklagte verwendete die Lichtbilder "ausschließlich für den Print-Bereich, eine andere Nutzung der Bilder war während der aufrechten Geschäftsbeziehung der Streitteile weder bekannt noch vorgesehen, mangels Kenntnis einer anderen Nutzungsart aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen". Mit zunehmender Bedeutung des Internets entnahm die Beklagte ihrem Fotoarchiv auch Lichtbilder des Klägers, bearbeitete diese teilweise auch und verwendete sie ohne Information des Klägers im Internet.

OGH: Der Urheber kann die Nutzung seines Werks nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Werknutzungsrecht (§ 24 Abs 1 Satz 1 UrhG) oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG) eingeräumt hat. Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint. Die Auslegung der schlüssig getroffenen Werknutzungsvereinbarung hat daher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Das Internet war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch in den ersten Jahren der Zusammenarbeit weitgehend unbekannt, jedenfalls in seiner wirtschaftlichen Bedeutung, weshalb es nahe liegt, Sachverhaltsähnlichkeiten zu jenen Fällen zu sehen, in denen eine Rechteeinräumung nicht allgemein für "Werbung", sondern nur für bestimmte Verwendungsarten vorlag.

Die im Rekurs abschließend aufgeworfene Frage, ob jemand, der im Auftrag eines anderen für diesen urheberrechtlich geschützte Werke herstellt, bei einer neuen, ursprünglich nicht mitbedachten Verwendungsart der grundsätzlichen Verwendung dieser urheberrechtlich geschützten Werke für die neue Nutzungsart nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zustimmen muss, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht beantworten. Die für den Umfang allfälliger Werknutzungsrechte maßgebliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bei Abschluss derselben, bildet aber grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage.