13.09.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Durch die erfolgreiche Absolvierung ihrer zweijährigen Ausbildung zur Altenhelferin und Pflegehelferin mit 1.200 Stunden Theorie und 1.200 Stunden Praxis hat die Klägerin einen Berufsschutz nach §255 Abs 1 ASVG erworben


Schlagworte: Sozialrecht, Invalidität, Alten- und Pflegehelfer
Gesetze:

§ 255 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 26.07.2007 zur GZ 10 ObS 66/07i hat sich der OGH mit der Frage des Berufsschutzes einer Alten- und Pflegehelferin befasst:

OGH: Es wurde bereits in den beiden Entscheidungen SSV-NF 15/15 und 19/35 darauf hingewiesen, dass die Regelung des Berufsbildes, der Tätigkeitsbereiche und der Ausbildung von Altenbetreuern, Familienhelfern und Heimhilfen gem Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fällt und daher derzeit keine österreichweit einheitlichen Berufsbilder oder Ausbildungsvorschriften für die genannten Sozialbetreuungsberufe bestehen. In der mit 26. 7. 2005 in Kraft getretenen Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I 2005/55, kamen Bund und Bundesländer überein, das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer für Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung; Fach-Sozialbetreuer und Heimhelfer) im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln. Nach Anlage 1 dieser Vereinbarung sind die Sozialbetreuungs-Berufe in drei Qualifikationsniveaus gegliedert, und zwar in das Helfer/innen-Niveau (Heimhelfer/innen mit 200 Unterrichtseinheiten Theorie und 200 Stunden Praxis), das Fachniveau (Fach-Sozialbetreuer/innen mit 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis) sowie das Diplomniveau (Diplom-Sozialbetreuer/innen mit 1.800 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.800 Stunden Praxis). Die Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/innen umfasst danach neben der praktischen Ausbildung im Ausmaß von 1.200 Stunden auch 1.200 Stunden Theorie (Heimhilfe-Ausbildung miteingerechnet), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.

Es hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin - ebenso wie die Klägerin in der Entscheidung SSV-NF 15/15 - eine insgesamt zweijährige Ausbildung an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe der Caritas absolviert hat. Auch wenn die zweijährige Ausbildung der Klägerin an der von ihr besuchten Fachschule zeitlich nicht ganz so intensiv war und daher auch in den (Kern-)Fächern eine etwas geringere Stundenanzahl als bei der Klägerin im Verfahren SSV-NF 15/15 aufwies, so muss doch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - anders als die Klägerin im Verfahren SSV-NF 19/35 mit einer insgesamt nur knapp vierzehn Monate dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung - Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen. Dies zeigt sich auch darin, dass nach der bereits zitierten Anlage 1 zur Vereinbarung gem Art 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl I 2005/55, für die Ausübung der zweifellos qualifizierten Tätigkeit einer Sozialfachbetreuerin eine ebenfalls zweijährige Ausbildungszeit mit 1.200 Stunden Theorie und 1.200 Stunden Praxis verlangt wird. Daraus ergibt sich weiters, dass auch eine theoretische und praktische Ausbildung im Ausmaß von jeweils 1.200 Stunden in diesem Bereich eine insgesamt zweijährige Ausbildungszeit verlangt. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe durch die erfolgreiche Absolvierung ihrer zweijährigen Ausbildung zur Altenhelferin und Pflegehelferin mit 1.200 Stunden Theorie und 1.200 Stunden Praxis einen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG erworben, ist daher zutreffend.