22.11.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Entfall der Rechnungsausstellungsverpflichtung bei Vorliegen eines Streitfalls, ob es überhaupt noch zum Leistungsaustausch kommt ?

Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung besteht, wenn eine Vorauszahlung bzw Anzahlung für eine bestimmte, unbedingte, steuerpflichtige und in der Zukunft auszuführende Leistung erfolgt


Schlagworte: Rechnungsausstellungsverpflichtung, Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung, Umsatzsteuer, Urteil
Gesetze:

§ 11 UStG

GZ 6Ob159/07m, 13.09.2007

OGH: Frühester Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist zwar grundsätzlich derjenige, in dem die Leistung ausgeführt worden ist und der Unternehmer über die Leistung eine Rechnung erhalten hat; dies gilt jedoch nicht bei Voraus- bzw Anzahlungen. Vereinnahmt nämlich ein Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts vor Ausführung einer steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung, ist er ebenso verpflichtet, eine Rechnung iSd § 11 UStG auszustellen, und zwar unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

Eine derartige Verpflichtung zur Ausstellung einer Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung besteht zwar nur, wenn eine Vorauszahlung bzw Anzahlung für eine bestimmte, unbedingte, steuerpflichtige und in der Zukunft auszuführende Leistung erfolgt; auch die Voraus- bzw Anzahlungsrechnung muss nämlich prinzipiell die in § 11 Abs 1 UStG geforderten Angaben enthalten. Lediglich anstelle des Entgelts sind der Betrag der Voraus- bzw Anzahlung und anstelle des exakten der voraussichtliche Lieferzeitpunkt bzw Leistungszeitraum anzugeben oder darauf hinzuweisen, dass Zeitpunkt bzw Zeitraum noch nicht feststehen. Die Leistung ist, soweit wie im Zeitpunkt der Erstellung der Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung möglich, zu beschreiben. Das UStG verlangt nämlich eine entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzugs durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Da gelieferte und in Rechnung gestellte Ware übereinstimmen müssen, muss deren Bezeichnung so konkret sein, dass diese Übereinstimmung überprüft werden kann. Es ist also der wesentliche Inhalt der Leistung anzugeben, bei Sammelbezeichnungen die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände.

Für den Fall des (endgültigen) Unterbleibens der Leistung kann die Rechnung gem § 16 UStG berichtigt werden.

Für die Frage, ob ein Urteil eine Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG ersetzen könnte, kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach ein gerichtlicher Vergleich keine Rechnung darstellt; dies wird damit begründet, dass diese Urkunde nicht vom leistenden Unternehmer ausgestellt wurde. Diese Überlegung muss aber umso mehr für ein gerichtliches Leistungsurteil gelten, stellt doch nach der Rechtsprechung des VwGH nicht einmal ein Urteil, mit dem ein Unternehmer schuldig befunden wurde, eine den Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung für den Leistungsempfänger auszustellen, eine Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG dar.