06.12.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ist bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH die Sacheinlage auch im Gesellschaftsvertrag konkret anzuführen ?

Die Sacheinlage ist auch dann ausreichend genau und vollständig im Gesellschaftsvertrag iSd § 52 Abs 1 und 6 iVm § 6 Abs 4, § 6a Abs 4 GmbHG und § 20 Abs 3 AktG festgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass die Sacheinlage eingebracht wurde und ausdrücklich auf die gleichzeitig zum Firmenbuch eingebrachten Urkunden verwiesen wird, aus denen sich die Person des Einbringenden, die genaue und vollständige Bezeichnung der Sacheinlage samt ihrem Wert und die Höhe der übernommenen Stammeinlage ergibt


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Kapitalerhöhung, genaue Bezeichnung der Sacheinlage, Gesellschaftsvertrag, Barzahlungsverpflichtung
Gesetze:

§ 52 GmbHG, § 6 Abs 4 GmbHG, § 6a Abs 4 GmbHG, § 20 Abs 3 AktG

GZ 7 Ob 129/07g, 26.09.2007

OGH: Die Person des Einlegers, die Sacheinlage selbst und die dafür übernommene Stammeinlage ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, aber aus den im Firmenbuch aufliegenden Urkunden, auf die im Zusammenhalt verwiesen wurde. Dies ist als Vereinbarung der Leistung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag aufzufassen. Davon, dass hier aufgrund der Vertragslage eine Sacheinlage ohne jede Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag geleistet wurde, kann keine Rede sein. Es handelt sich auch nicht um eine sogenannte verdeckte Sacheinlage. Darunter ist eine Bareinlage zu verstehen, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt ist, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen, wodurch die Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist. Hier ist die Einbringung des Einzelunternehmens im Gesellschaftsvertrag vereinbart und offen gelegt. Sie ist tatsächlich erfolgt und im Firmenbuch unter ausdrücklicher Nennung des Einzelhandelsunternehmens (LNr 6 zu FN188635f) eingetragen. Hier stellt sich allein die Frage, ob es einer genaueren Bezeichnung (Festsetzung) der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag selbst bedarf, um den Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber von seiner Barzahlungsverpflichtung zu befreien oder ob der Gesellschaftsvertrag auf andere Urkunden verweisen und sich darauf beschränken kann, dass das Unternehmen entsprechend anderer zum Firmenbuch eingereichter Urkunden eingebracht wurde.

Grundsätzlich ist bei der Gründung einer Gesellschaft iSv § 6 Abs 4 GmbHG zu verlangen, dass die genaue und vollständige Beschreibung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag erfolgt, weil dieser allein die Vereinbarung der Gesellschafter und den Titel für ihre Verpflichtungen enthält. Dadurch soll eine Kontrolle der Beurteilung des Vermögens der Gesellschaft leicht möglich und ein Schutz vor unzureichender Kapitalaufnahme gegeben sein. Auf die Kapitalerhöhung durch Einbringung von Sacheinlagen sind aber die Gründungsbestimmungen nur "sinngemäß" anzuwenden, das heißt soweit dies zur Herbeiführung desselben Zwecks bei den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen der Kapitalerhöhung notwendig ist.

Nach der vorliegenden Fallkonstellation wurde eine Gesellschaftsvertragsänderung vorgenommen, die Erhöhung des Stammkapitals genannt und unter Hinweis auf die Gesellschafterlisten und die eingereichten Urkunden festgesetzt, dass die Sacheinlage vollständig eingebracht wurde. Aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss ergibt sich die Person des Gesellschafters, die genaue Bezeichnung der Sacheinlage, ihr Wert und die Höhe der übernommenen Sacheinlage. Auch aus dem Firmenbuch ist die Einbringung des namentlich genannten Einzelhandelunternehmens eindeutig zu ersehen. Damit ist der Sinn und Zweck der Bestimmung, dass nämlich der Gläubiger feststellen kann, welche Sacheinlagen unter Anrechnung auf das Stammkapital eingebracht wurden und dass er eine allenfalls nähere Überprüfung der Werte der Sacheinlagen vornehmen kann, "sinngemäß" erfüllt. Eine Wiederholung der genauen und vollständigen Beschreibung auch noch in dem auf die Einbringung hinweisenden Gesellschaftsvertrag zu verlangen, wäre ein bloßer Formalismus, weil dadurch keine zusätzlichen Informationen gewonnen werden könnten.