24.01.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Wiederholungsgefahr bei Anbot eines Unterlassungsvergleichs unter Ausschluss des gleichzeitig begehrten Widerrufs samt Veröffentlichung nach § 7 UWG ?

Sowohl nach § 1330 Abs 2 ABGB als auch nach § 7 UWG besteht grundsätzlich ein selbständiger Anspruch des Verletzten auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Herabsetzung eines Unternehmens, Ehrverletzung, Rufschädigung, Wiederholungsgefahr, Unterlassung, Vergleich
Gesetze:

§ 7 UWG, § 1330 ABGB, § 25 UWG

GZ 4 Ob 160/07v, 02.10.2007

OGH: Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch beseitigt ein Vergleichsangebot des Beklagten dann, wenn der Kläger auch Urteilsveröffentlichung begehrt, die Wiederholungsgefahr nur unter der Voraussetzung, dass dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird. Der Veröffentlichungsanspruch ist nämlich untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verknüpft und ein von diesem abhängiger Nebenanspruch.

Anders ist die Rechtslage dann, wenn neben dem Unterlassungsanspruch von diesem unabhängige Ansprüche gestellt werden. Über solche Ansprüche kann nämlich - anders als bei einem mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verknüpften Urteilsveröffentlichungsbegehren - auch nach Abschluss eines (Teil-)Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen. Etwa aus der Weigerung, einen Vergleich über eine verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, kann demnach nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung zu setzen.

Im Zusammenhang mit mehreren auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen wurde schon ausgesprochen, dass der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbstständige Ansprüche sind, weshalb es regelmäßig dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegensteht, dass der Beklagte nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert.

Für auf § 7 UWG gestützte Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs gilt nichts anderes. Sowohl nach § 1330 Abs 2 ABGB als auch nach § 7 UWG besteht nämlich grundsätzlich ein selbstständiger Anspruch des Verletzten auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs. Unterschiede zwischen der bürgerlich-rechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Norm liegen allenfalls im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit, nicht hingegen in ihrem Wesen als von einem gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren unabhängige Ansprüche. In diesem Kontext muss hier nicht erörtert werden, ob und - bejahendenfalls - inwieweit die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines klagestattgebenden Unterlassungsurteils (oder eines Unterlassungsvergleichs) einen gesonderten Anspruch auf Veröffentlichung eines Widerrufs ausschließt.