13.09.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine Aufrechnung iSd § 103 Abs 1 Z 1 ASVG ist auch hinsichlich jener Beitragsschulden zulässig, die der Anspruchsberechtigte als vormaliger Geschäftsführer einer GmbH gem § 67 Abs 10 ASVG schuldet


Schlagworte: Sozialrecht, Beitragsschulden, Aufrechnung, vormaliger Geschäftsführer einer GmbH
Gesetze:

§ 103 Abs 1 Z 1 ASVG

In seinem Beschluss vom 26.07.2007 zur GZ 10 ObS 87/07b hat sich der OGH mit § 103 Abs 1 Z 1 ASVG befasst:

OGH: Nach stRsp ist eine Aufrechnung nach dieser Bestimmung nur gegenüber einem Beitragsschuldner zulässig, der nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Beitragszahlung verpflichtet ist, nicht aber gegenüber Personen, die sich einem Versicherungsträger privatrechtlich (zB als Bürge) zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben. Beitragsforderungen gegen andere Personen aufgrund einer sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ergebenden Zahlungspflicht können, wenn die Zahlungspflicht nicht anerkannt wird, nur vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht und nicht etwa durch Bescheid festgestellt oder mittels Rückstandsausweises eingetrieben werden.

Der Kläger, der als vormaliger Geschäftsführer einer GmbH gem der Haftungsbestimmung des § 67 Abs 10 ASVG zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist, erfüllt damit die Qualifikation eines Beitragsschuldners, der iSd § 103 Abs 1 Z 1 ASVG nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Abs 10 ASVG) zur Beitragszahlung verpflichtet ist. Der vom Kläger in der Revision vertretenen Ansicht, die Aufrechnungsbestimmung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG beziehe sich nur auf den eigentlichen "Beitragsschuldner" (= Dienstgeber) und nicht auch auf einen nach der gesetzlichen Anordnung des § 67 Abs 10 ASVG Beitragsmithaftenden, kann nicht gefolgt werden, zumal es sich bei der Beitragshaftung der vertretungsbefugten Organe gem § 67 Abs 10 ASVG um eine gesetzliche Ausfallsbürgschaft handelt und das vertretungsbefugte Organ damit unter bestimmten Voraussetzungen subsidiär für die Beitragsschulden der juristischen Person selbst zum Beitragsschuldner wird.