19.02.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Eintragungsfähigkeit von Bildzeichen ins Firmenbuch ?

Grundsätzlich ist die Eintragung von Bildzeichen unzulässig, es sei denn diese sind bereits Firmenbestandteil einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingetragenen ausländischen Kapitalgesellschaft


Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuch, Eintragungsfähigkeit von Bildzeichen
Gesetze:

§ 18 UGB

GZ 6 Ob 218/07p, 07.11.2007

Die Geschäftsführer streben die Eintragung der Änderung deren Firma auf "mister*lady GmbH" an. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bildzeichen erfüllten keine Namensfunktion und seien damit im Hinblick auf § 18 UGB nicht kennzeichnungsgeeignet.

OGH: Die Firma einer GmbH muss nicht nur dem § 5 GmbHG entsprechen; sie darf nach stRsp des OGH auch nicht den Firmenbildungsvorschriften des HGB zuwiderlaufen. Daran hat sich durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz und die Neufassung des § 18 (nunmehr) UGB nichts geändert.

Nach § 18 Abs 1 UGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Nach dessen Abs 2 darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Frage, ob Bildzeichen Bestandteil einer Firma sein können, ist im Gesetz nicht geregelt. Die ErläutRV zu § 18 UGB führen unter Hinweis auf die "deutsche HGB-Reform" aus, zulässig seien damit Personen-, Sach- und Fantasienamen oder auch die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen; Zeichen oder Buchstabenkombinationen, die unaussprechbar oder sinnlos sind, würden vom Rechtsverkehr dagegen nicht als Fantasiewort aufgefasst; sie seien als Firmenwortlaut daher ungeeignet.

Der Revisionsrekurs weist zwar zutreffend auf die mit der Neufassung des § 18 HGB/UGB angestrebte Firmenliberalisierung hin, wodurch das Firmenrecht von vormaligen Gestaltungszwängen und international unüblichen Rigiditäten befreit werden sollte. Kern dieser Liberalisierung war aber die Anerkennung von Firmen, die das Unternehmen kennzeichnen und zugleich von anderen Unternehmen unterscheiden; es sollte die zwingende Aufnahme des Namens des Einzelkaufmanns oder eines Komplementärs einer Personengesellschaft bzw des Unternehmensgegenstands oder eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft in die Firma entfallen und ua auch die Bildung von Fantasiefirmen ermöglicht werden. Dass mit der Firmenliberalisierung auch die Verwendung jeglicher Zeichen zugelassen werden sollte, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden; dieser hat vielmehr in den Materialien selbst darauf hingewiesen, dass etwa unaussprechbare Zeichen (weiterhin) unzulässig sein sollten. Gerade die Aussprechbarkeit fehlt aber dem Zeichen "*"; die Argumentation im Revisionsrekurs, man könnte ja auch "mister Stern lady GmbH" sagen, entspricht nicht der Realität.

Die Firma einer Kapitalgesellschaft, die Gesellschafter einer GmbH ist, kann in den Firmenwortlaut der Gesellschaft als Namensfirma aufgenommen werden, wobei etwa Koppensteiner (GmbH-Gesetz² [1999] § 5 Rz 7) zutreffend darauf hinweist, dass die Verwendung "fremdsprachiger Bezeichnungen" in diesem Zusammenhang großzügig zu beurteilen sei. Auch Dehn (aaO Rz 22) meint, es ließen sich auch "fremdsprachige Worte" im Firmenwortlaut verwenden. Diese Überlegungen müssen grundsätzlich auch für ausländische Firmenbildungen gelten. Verstößt daher die Firma einer - jedenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragenen - ausländischen Kapitalgesellschaft nicht sonst gegen die Firmenbildungsvorschriften der §§ 17 ff UGB, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, diese als Bestandteil der Firma der österreichischen GmbH selbst dann zuzulassen, wenn sie ua unaussprechbare Bildzeichen wie etwa ein "*" enthält.