13.03.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Vergleichende Werbung ohne Veröffentlichung der Untersuchung

Es ist grundsätzlich nicht verboten, mit einer nicht veröffentlichten Untersuchung zu werben


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, vergleichende Werbung, fehlende Veröffentlichung der Untersuchung
Gesetze:

§ 2 UWG, § 1 UWG

GZ 4 Ob 116/07y, 13.11.2007

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragte die Klägerin der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verbieten, die Behauptung aufzustellen, die (Gratis-)Zeitung der Beklagten erreiche in Vorarlberg um 48 % mehr Leser als die (gleichartige) Zeitung der Klägerin, ohne dabei eine für die Leser allgemein zugängliche Quelle für diese Zahlen zu nennen

OGH: Vergleichende Werbung ist nach stRsp des OGH primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behaupteten Umstände nicht den Tatsachen entsprechen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet ist. Der erkennende Senat hat sich bereits zu 4 Ob 56/00i mit der Aufklärungspflicht iZm Reichweitenvergleichen befasst und dabei festgehalten, dass ein Vergleich zu Werbezwecken nur dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs entspricht, wenn dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt werden, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein Urteil über die Vorzüge der angebotenen gegenüber der verglichenen Leistung zu bilden. Die Aussagekraft von Reichweitenangaben hängt ganz entscheidend davon ab, wie, von wem und wann diese errechnet wurden. Der Werbende muss daher die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben.

Der Unternehmer braucht die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen. Vertraut ihm der Kunde nicht, dann wird er mit dem Unternehmer keine Geschäfte schließen. Hält aber ein Mitbewerber eine Werbebehauptung für unrichtig, dann steht es ihm frei, auf Unterlassung zu klagen; im gerichtlichen Verfahren ist dann die umstrittene Behauptung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der erkennende Senat hat daher ausgesprochen, dass es grundsätzlich nicht verboten ist, mit einer nicht veröffentlichten Untersuchung zu werben (4 Ob 285/02v).

Eines Hinweises in der Werbung auf die Beschaffungsmöglichkeit bei der Beklagten bedarf es im Hinblick auf die fehlende Nachweispflicht gegenüber dem Publikum ohnehin nicht. Im Übrigen liegt es im Gegensatz zu der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht keineswegs fern, sich nach konkreten Studiendaten bei demjenigen zu erkundigen, der mit diesen Daten wirbt (also bei der Beklagten). Da es sohin keiner allgemein zugänglichen Quelle bedarf, um mit deren Ergebnissen werben zu dürfen, fehlt dem diesbezüglichen Unterlassungsbegehren die Berechtigung.