01.05.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, die entgegen § 8 Abs 1 VerG 2002 bei Gericht eingebracht werden, ist Rechtsweg unzulässig

Einer Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis, die trotz Eingreifens der Sperrfrist nach § 8 Abs 1 VerG 2002, bei Gericht eingebracht wird, steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen


Schlagworte: Vereinsrecht, Zulässigkeit des Rechtswegs
Gesetze:

§ 8 VerG, § 477 ZPO

GZ 4 Ob 168/07w, 22.01.2008

Die Vorinstanzen erkannten über eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis trotz Eingreifens der Sperrfrist nach § 8 Abs 1 VerG 2002 mit Sachentscheidung.

OGH: Einer Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002, die vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wird, steht nicht die Einrede der mangelnden materiellen Klagbarkeit, sondern das gem § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, es sei denn, das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung.

Die mangelnde Beachtung des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtswegs bewirkt nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO die Nichtigkeit der Urteile der Vorinstanzen sowie des ihnen vorangegangenen Verfahrens ab der Zustellung der Klage und führt zur Zurückweisung der Klage, ist doch eine Klage, der das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht, (auch) von Amts wegen mit Beschluss zurückzuweisen.