08.05.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Können wichtige Gründe für die Verpachtung nach § 12a Abs 6 MRG nur natürliche Personen oder auch juristische Personen betreffen ?

§ 12a Abs 6 MRG ist nicht auf juristische Personen anzuwenden, auch nicht auf eine Ein-Mann-GmbH


Schlagworte: Mietrecht, Verpachtung eines Unternehmens, Mietzinsanhebung, natürliche / juristische Person, wichtige Gründe
Gesetze:

§ 12a Abs 6 MRG

GZ 7 Ob 231/07g, 23.01.2008

OGH: Nach § 12a Abs 5 MRG kann der Vermieter ab dem der Verpachtung des Unternehmens folgenden Zinstermin für die Dauer der Verpachtung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen angemessenen Hauptmietzins verlangen. Wird das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen vom Hauptmieter aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen, wie insbesondere Krankheit, für einen Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Jahren verpachtet, so findet eine Anhebung des Hauptmietzinses nach Abs 5 für diesen Zeitraum nicht statt (§ 12a Abs 6 MRG).

Lediglich die natürliche Person, die ansonsten ihr Einkommen verlieren könnte, soll für einen bestimmten Zeitraum durch die Möglichkeit der Verpachtung ohne Mietzinsanhebung wegen besonderer Umstände geschützt sein. Auch wenn bei einer Ein-Mann-GmbH durch den Ausfall des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers wirtschaftliche Probleme entstehen können, ist dennoch die wirtschaftliche Situation zwischen einem Einzelunternehmer und einer Gesellschaft schon wegen der gesetzlich geforderten Grundausstattung an Kapital nicht vergleichbar.