29.05.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Spamming - Wert des Entscheidungsgegenstandes

Zwar kann systematisches Spamming einen erheblichen Unwert haben; das ändert jedoch nichts daran, dass für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im Einzelfall die konkrete Beeinträchtigung der Klägerin durch die Beklagte maßgebend ist


Schlagworte: Telekommunikationsrecht, Spamming, Wert des Entscheidungsgegenstandes
Gesetze:

§ 500 Abs 2 ZPO, § 107 TKG, § 109 TKG

GZ 4 Ob 13/08b, 14.02.2008

OGH: Weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des OGH lässt sich ableiten, dass lauterkeitsrechtliche Ansprüche in jedem Fall mit über 20.000 EUR zu bewerten wären. So hat der Senat etwa in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 2 UWG den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht beanstandet, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 60.000 S nicht überstiegen habe (4 Ob 314/85). Damit versagt das Argument der Revision, das Berufungsgericht habe das gemeinschaftsrechtliche Äquivalenzprinzip nicht beachtet, weil es den (mittelbar) auf Gemeinschaftsrecht gründenden Anspruch nach § 107 TKG 2003 anders behandelt habe als (sonstige) lauterkeitsrechtliche Ansprüche. Denn in beiden Fällen kommt es auf den objektiven Wert der Streitsache an. Dieser Wert ist vom Rechtsgrund des jeweiligen Anspruchs unabhängig. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der objektive Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht überstiegen habe, ist keinesfalls offenkundig verfehlt. Zwar kann systematisches Spamming, wie sich auch aus der Strafdrohung des Gesetzes (bis zu 37.000 EUR) ergibt, einen erheblichen Unwert haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im Einzelfall die konkrete Beeinträchtigung der Klägerin durch die Beklagte maßgebend ist. Dass diese Beeinträchtigung offenkundig höher zu bewerten wäre als mit 4.000 EUR ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem festgestellten Sachverhalt. Insbesondere ist wegen der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche kein Wettbewerbsverhältnis erkennbar, in dem die Beklagte durch einen systematischen Verstoß gegen § 107 TKG 2003 wirtschaftliche Vorteile gegenüber der Klägerin erlangen könnte.