29.05.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Begriff des psychischen Kaufzwangs iZm Gewinnspielen in Zeitungen

Ein psychischer Kaufzwang iSd § 9a UWG wird ausgeübt, wenn für die Teilnahme am Gewinnspiel der Erwerb der Zeitung als förderlich anzusehen ist oder die angebotene Alternative als Teilnahmevoraussetzung nicht gleichwertig ist


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Zugaben, Gewinnspiel, Alternative, Teletext, Internet
Gesetze:

§ 9a Abs 1 Z 1 UWG

GZ 3 Ob 273/07d, 30.01.2008

Die betreibende Partei beantragt die Verhängung einer Geldstrafe mit dem wesentlichen Vorbringen, die verpflichtete Partei habe in einer Postwurfsendung ein Gewinnspiel angekündigt, bei dem jeden Tag in den Tagesausgaben der Zeitung 101 Handynummern veröffentlicht würden, deren Handybesitzer 10.000 EUR oder 100 EUR gewinnen würden. In der Sonntagsausgabe sei in der Zeitung der verpflichteten Partei erläutert worden, dass die Handynummer in der in der Zeitung veröffentlichten Liste oder im ORF-Teletext Seite 444 gesucht werden könne.

OGH: Sowohl nach § 28 UWG aF als auch nach § 9a Abs 1 Z 1 UWG idgF war und ist ein Gewinnspiel unzulässig, wenn damit ein psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, was anzunehmen ist, wenn der Erwerb der Zeitung für die Teilnahme am Gewinnspiel als förderlich anzusehen ist oder die angebotene Alternative (ohne Kauf der Zeitung) als Teilnahmevoraussetzung nicht gleichwertig ist. Eine "Ausweichmöglichkeit" ist im Vergleich zum Erwerb der Ware nicht gleichwertig, wenn sie umständlicher oder mit zusätzlichem Zeitaufwand oder Geldaufwand verbunden ist. Der Verweis auf eine Teletextseite, auf der die Handynummern veröffentlicht wurden, stellt keine gleichwertige Alternative zum Erwerb der Zeitung dar, weil die angebotene unentgeltliche Alternative zur Erforschung der Gewinnnummern per Teletext einem erheblichen Teil des Publikums gar nicht zur Verfügung steht und die Alternative zumindest für einen Teil der älteren Personen (wie dies zutreffend auch für die Informationsmöglichkeit via Internet angenommen wurde) eine abgelehnte oder jedenfalls als umständlich empfundene Alternative darstellt.