05.06.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Widerruf der Bestellung zum Vorstand und daran gekoppeltes Erlöschen des Anstellungsvertrags - Ausführungen zu den Koppelungsklauseln

Koppelungsklauseln können nur ausnahmsweise aus vom abberufenen Vorstandsmitglied darzulegenden Gründen nach einem umfassenden Vergleich der wechselseitigen Interessenlagen als sittenwidrig qualifiziert werden


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Abberufung des Vorstands, Koppelungsklausel, sittenwidrig
Gesetze:

§ 75 AktG, § 1151 ABGB, § 879 ABGB, § 1 AngG

GZ 3 Ob 251/07v, 27.02.2008

OGH: Zum offenbar auf Sittenwidrigkeit gestützten Einwand der Unwirksamkeit der Koppelungsklausel ist mangels jeglicher konkreter Revisionsausführungen Folgendes auszuführen: Mit der Klausel wurde vereinbart, dass mit dem Widerruf der Bestellung zum Vorstand automatisch auch der Anstellungsvertrag erlischt, also ohne Kündigung oder Entlassung. Dies wird im Schrifttum unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit und Teilnichtigkeit dort als Problem erachtet, wenn dem Abberufungsgrund kein Verschulden des abberufenen Vorstandsmitglieds zugrunde liegt, wie dies etwa beim Abberufungsgrund des Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung der Fall sein kann. Kein Missverhältnis der Interessenlagen wäre hingegen gegeben, wenn der Abberufungsgrund ohnehin auch das Gewicht eines Entlassungsgrunds hätte.

Das Berufungsgericht hat die festgestellte Pflichtwidrigkeit des Klägers in diesem Sinn qualifiziert. Wenn der Revisionswerber dagegen sachlich nichts vorträgt, also keine Gründe für eine unterschiedliche Bewertung des Verschuldens anführt und insbesondere nicht einmal ausführt, welche dienstvertraglichen Tätigkeiten er nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand auszuüben hätte und weshalb die Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit trotz der festgestellten Pflichtwidrigkeit für die beklagte Partei auch zumutbar wäre, ist er auf die grundsätzliche Vertragsfreiheit bei der inhaltlichen Gestaltung eines freien Dienstvertrags eines Vorstandsmitglieds einer AG sowie darauf zu verweisen, dass Vorstandsmitglieder sich von sozial schwachen Arbeitnehmern grundlegend unterscheiden und selbst in der Lage sind, sich "eine standesgemäße Rechts- und Einkommensposition am Verhandlungstisch zu verschaffen".