19.06.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Gesellschaftsrecht - zur Frage der Rückwirkung nachträglich genehmigter Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten

Eine nachträgliche Genehmigung ist möglich; die Zustimmung zur Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile kann aber auch konkludent erfolgen


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Abtretung, vinkulierte Geschäftsanteile, Zustimmung, konkludent
Gesetze:

§ 76 Abs 2 GmbHG, § 863 ABGB

GZ 6 Ob 7/08k, 21.02.2008

Der Gesellschaftsvertrag der beklagten GmbH sieht vor, dass für die Abtretung von Geschäftsanteilen an Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich ist. Nachdem eine solche Abtretung ohne diese Zustimmung erfolgte und auch ins Firmenbuch eingetragen wurde, beschlossen die Gesellschafter im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung eine Erhöhung des Stammkapitals sowie in einer weiteren außerordentlichen Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung der Abtretungserklärungen. Die Klägerin wendet sich nunmehr gegen diese nachträgliche Genehmigung, die ihrer Ansicht nach nicht rückwirkend erfolgen könne, und begehrt zudem die Nichtigerklärung des Kapitalerhöhungsbeschlusses aufgrund des daraus resultierenden Mangels an Stimmberechtigung.

OGH: Die Abtretung von Geschäftsanteilen ohne die Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehenen Voraussetzungen wie die Zustimmung der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Generalversammlung führt dazu, dass die Abtretung schwebend unwirksam ist. Eine nachträgliche Genehmigung ist daher möglich. Die Zustimmung kann aber auch konkludent erfolgen, indem etwa die Anwesenheit derjenigen Person, an welche die Gesellschaftsanteile abgetreten wurden, bei der Generalversammlung sowie deren Bezeichnung als Gesellschafter nicht gerügt wird. Liegt zudem Einigkeit der Gesellschafter hinsichtlich der Zustimmung zur Abtretung vor, ist dafür weder eine Generalsversammlung noch eine schriftliche Beschlussausfertigung erforderlich.