30.09.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis noch in der Vollzeitphase beendet wurde, in der Zeit ihrer Krankenstände nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung Zeitguthaben für die Freizeitphase erwirtschaftet hat, entspricht der völlig einhelligen Lehre


Schlagworte: Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung, geblocktes Altersteilzeitmodell, Zeitguthaben, Krankenstand
Gesetze:

§ 8 AngG, § 27 AlVG

In seinem Erkenntnis vom 08.08.2007 zur GZ 9 ObA 19/07w hat sich der OGH mit dem geblockten Altersteilzeitmodell befasst:

Die Klägerin schloss mit der Beklagten für den Zeitraum vom 1. 10. 2002 bis zum 31. 8. 2007 eine Altersteilzeitvereinbarung, nach der die wöchentliche Normalarbeitszeit um 50 % vermindert werden sollte. Es wurde ein "geblocktes Altersteilzeitmodell" vereinbart, wobei die Vollzeitphase vom 1. 10. 2002 bis zum 15. 3. 2005 und die Freizeitphase vom 16. 3. 2005 bis zum 31. 8. 2007 dauern sollte. In der vereinbarten Vollzeitphase befand sich die Klägerin von 23. 10. 2002 bis 6. 1. 2003, von 10. 2. 2003 bis 19. 4. 2004 und von 1. 7. 2004 bis 31. 8. 2004 im Krankenstand.

Dazu der OGH: Im "geblockten Altersteilzeitmodell" erwirbt der Arbeitnehmer durch Krankenstände in der Vollzeitphase, soweit die Entgeltfortzahlung nur mehr 50 % beträgt, nur ein 50 %iges Guthaben für die Freizeitphase und, soweit die maximale Entgeltfortzahlungsdauer überschritten ist, kein Guthaben für die Freizeitphase