03.07.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Rechnungsausstellungsanspruch nach § 11 Abs 1 UStG

Ein auf die Ausstellung einer Rechnung gerichtetes Verlangen des Leistungsempfängers ist nicht mehr erforderlich; der Unternehmer hat nunmehr selbst zu beurteilen, ob eine solche Verpflichtung besteht


Schlagworte: Rechnungsausstellungsanspruch, Umsatzsteuer
Gesetze:

§ 11 UStG

GZ 2 Ob 115/07m, 28.04.2008

Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Rechnung mit Ausweis des auf das Entgelt für das erworbene Reihenhaus entfallenden Steuerbetrags (§ 11 Abs 1 Z 5 und 6 UStG) und begründet ihr Rechtsschutzinteresse mit der Ermöglichung des Vorsteuerabzugs.

OGH: Der OGH vertrat bereits zu § 11 Abs 1 UStG 1972 in stRsp die Rechtsansicht, dass die sich aus dieser Bestimmung für den liefernden Unternehmer ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung zivilrechtlichen Charakter hat und daher im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen ist. Nach Übernahme der Regelung in das UStG 1994 wurde diese Rechtsprechung unverändert fortgeführt. In der ursprünglichen Fassung des § 11 Abs 1 UStG 1994 war vorgesehen, dass der Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet ist. Mit dem zweiten Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/132, wurde ua die Einschränkung auf steuerpflichtige Umsätze beseitigt. Dies hatte zur Folge, dass sich die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung seither auch auf steuerfreie Umsätze erstreckt. Auf die Steuerbefreiung ist in der Rechnung hinzuweisen (§ 11 Abs 1 Z 5 UStG). Diese Änderung trat mit 1. 1. 2003 in Kraft und ist auf alle Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2002 ausgeführt wurden bzw sich ereigneten (§ 28 Abs 21 UStG). Seit Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl I 2003/134, am 1. 1. 2004 ist überdies ein auf die Ausstellung einer Rechnung gerichtetes Verlangen des Leistungsempfängers nicht mehr erforderlich. Der Unternehmer hat nunmehr selbst zu beurteilen, ob eine solche Verpflichtung besteht.

Die Entscheidung, wer die Ausstellung einer Rechnung mit Steuerausweis verlangen kann und wer zu dieser Ausstellung verpflichtet ist, hat, soweit dies von der Beantwortung steuerrechtlicher Fragen abhängt, ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. Der beklagten Partei ist daher grundsätzlich darin beizupflichten, dass das Gericht in einem Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung die dort auftretenden strittigen steuerrechtlichen Vorfragen zu lösen hat, der OGH mangels einer Leitfunktion in Steuersachen allerdings nur, wenn den Vorinstanzen eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Begehrt der Kläger die Ausstellung einer Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer, so kann als abgabenrechtliche Vorfrage auch die Prüfung der Umsatzsteuerpflicht der empfangenen Leistung erforderlich sein.