30.09.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen; es muss für den Arbeitgeber lediglich ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist


Schlagworte: Entgeltfortzahlungsrecht, Krankenstand, Mitteilung
Gesetze:

§ 4 Abs 1 EFZG

In seinem Beschluss vom 30.07.2007 zur GZ 8 ObA 36/07p hat sich der OGH mit der Krankenstandsmitteilung befasst:

Der Kläger war beim beklagten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen seit 9. 5. 2005 beschäftigt. Am 5. 4. 2006 verrichtete er auf einer Baustelle des Beschäftigers in Deutschland Schweißarbeiten am Dach. Im Zug der Arbeiten wurde dem Kläger sehr schlecht und er konnte nichts mehr sehen. Er teilte der Ehegattin des geschäftsführenden Gesellschafters der beklagten Partei - den er persönlich nicht erreichen konnte - telefonisch mit, dass es ihm sehr schlecht gehe und er nicht mehr arbeiten könne. Der Kläger suchte in der Folge einen Arzt auf, der ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 5. 4. 2006 bis voraussichtlich 18. 4. 2006 ausstellte, die der Kläger am 6. 4. 2006 per Post an die beklagte Partei übermittelte. Am Montag, dem 10. 4. 2006, teilte der Kläger telefonisch bei der beklagten Partei mit, dass er im Krankenstand sei. Anlässlich dieses Telefonats wurde der Kläger entlassen.

Dazu der OGH: Eine besondere Form der Krankenstandsmitteilung ist nicht vorgesehen, sondern muss für den Arbeitgeber lediglich ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Fortzahlung des Entgelts vorliegen, ist daher jedenfalls vertretbar.