14.08.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage der analogen Anwendung des § 82 GmbHG auf die GmbH & Co KG

Das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 GmbHG ist auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Kommanditgesellschaft, GmbH & CO KG, Verbot der Einlagenrückgewähr
Gesetze:

§ 82 GmbHG, § 83 GmbHG

GZ 2 Ob 225/07p, 29.05.2008

Über das Vermögen einer GmbH & Co KG wurde der Konkurs eröffnet. Der Masseverwalter sah in einem Rechtsgeschäft einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG analog.

OGH: Die Gesellschafter einer GmbH können ihre Stammeinlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 82 Abs 1 GmbHG; sinngleich für die AG: § 52 AktG). Zur Frage der analogen Anwendung dieser Bestimmung auf eine GmbH & Co KG liegt keine eindeutige Rechtsprechung des OGH vor.

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahrzehnten in mehreren Gesetzen die GmbH & Co KG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt (vgl § 67 Abs 1 KO idF des IRÄG 1982; § 189 Abs 1 Z 1, § 221 Abs 5, § 244 Abs 3 UGB; § 22 Abs 2 URG, § 4 Z 3 EKEG). Nach nunmehr stRsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Auch in der Lehre ist das Verbot der Einlagenrückgewähr primär als Gläubigerschutzvorschrift anerkannt. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erwähnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgewähr ist das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu.