02.10.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: KartG - Inhaltserfordernisse von Anträgen

Ein Antrag nach dem KartG muss zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit angestrebt und aus welchem Sachverhalt dies abgeleitet wird


Schlagworte: Kartellrecht, Antrag, Inhaltserfordernisse
Gesetze:

§ 9 AußStrG, § 38 KartG

GZ 16 Ok 4/08, 16.07.2008

OGH: Das KartG enthält keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen. Es ist daher auf § 9 AußStrG zurückzugreifen, wonach der Antrag zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen muss, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit angestrebt und aus welchem Sachverhalt dies abgeleitet wird. Auch wenn das AußStrG an die Bestimmtheit und den notwendigen Inhalt geringere Anforderungen stellt als die ZPO, ist immer ein Sachverhaltsvorbringen, aus dem sich die begehrte Entscheidung ableiten lässt, somit Schlüssigkeit des Vorbringens, erforderlich. Dazu müssen Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufgestellt werden. Für den hier von der Antragstellerin relevierten Marktmachtmissbrauch nach §§ 4 ff KartG sind einerseits die Marktbeherrschung durch den oder die Antragsgegner und andererseits der Missbrauch dieser Stellung Voraussetzung.