02.10.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Marktbeherrschung nach § 4 KartG

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Kartellrecht, Marktbeherrschung
Gesetze:

§ 4 KartG

GZ 16 Ok 4/08, 16.07.2008

OGH: Marktbeherrschung nach § 4 KartG ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung innehat, wobei das Gesetz insbesondere auf Finanzkraft, Beziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

Zentrales und in jedem Kommentar zur Marktbeherrschung behandeltes Element der Marktbeherrschung ist die Abgrenzung des relevanten Marktes sowohl in sachlicher als auch in räumlicher, gegebenenfalls auch in zeitlicher Hinsicht, um überhaupt prüfen zu können, ob ein Unternehmen keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist.

Der sachlich relevante Markt wird nach dem sogenannten Bedarfsmarktkonzept ermittelt. Dieses sieht als maßgebliches Kriterium die Substituierbarkeit der Waren bzw Dienstleistungen untereinander vor, die immer aus Sicht der Marktgegenseite zu ermitteln ist. Produkte, die aus Sicht der Marktgegenseite nicht der Deckung desselben Bedarfs dienen, gehören nicht demselben sachlich relevanten Markt an. Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihrem für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen wenig unterscheiden, sich also - aus Sicht des Bedarfsträgers der Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen. Entscheidend ist die funktionelle Austauschbarkeit der Waren.

In räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Als marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann anzusehen, wenn es in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, in dem es die Möglichkeit hat, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und von den Verbrauchern zu verhalten.