16.10.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Verhältnis zwischen den im Anhang zum UWG ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktiken einerseits und einem sonstigen unlauteren Verhalten iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG andererseits

Wird das Unterlassungsbegehren sowohl auf einen Verstoß gegen eine (andere) generelle Norm, wie die Verpflichtung zur Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen nach § 26 MedienG, als auch auf einen Wettbewerbsvorsprung durch Anwendung einer ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktik gestützt, so kann die einstweilige Verfügung schon dann erlassen werden, wenn der Anspruch nach einer der beiden - einander nicht ausschließenden - Rechtsgrundlagen begründet ist; eine kumulative Prüfung ist nicht erforderlich


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktik
Gesetze:

§ 1 UWG

GZ 4 Ob 113/08h, 08. 07. 2008

OGH: Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm, wie § 26 MedienG, ist als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch). Weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob eine strittige Anzeige (auch) eine unlautere Geschäftspraktik iSv Z 11 des Anhangs zum UWG ist und ob in diesem Fall zusätzlich das Überschreiten der Spürbarheitsschwelle des § 1 Abs 1 Z 2 UWG zu prüfen wäre, wenn der Kläger sein Begehren nicht ausschließlich auf diese letztere Grundlage stützt: Wird das Begehren nämlich sowohl auf einen Verstoß gegen eine (andere) generelle Norm als auch auf einen Wettbewerbsvorsprung durch Anwendung einer ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktik gestützt, so kann die einstweilige Verfügung schon dann erlassen werden, wenn der Anspruch nach einer der beiden, einander nicht ausschließenden Rechtsgrundlagen begründet ist. Eine kumulative Prüfung ist nicht erforderlich.