16.10.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Zugabe iSd § 9a UWG - zum inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft und der Zugabenankündigung

Die bloße Einschaltung eines Dritten (Betreiber eines Einkaufszentrums), der eine verpönte Zugabe ankündigt, beseitigt den für die Zugabeneigenschaft geforderten inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft, nämlich die Förderung der Geschäftstätigkeit der im Einkaufszentrum vorhandenen Geschäfte, und der Zugabenankündigung nicht; der Dritte haftet insoweit für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Zugabe, Zusammenhang, innerer Zweckzusammenhang
Gesetze:

§ 9a UWG

GZ 4 Ob 108/08y, 26. 08. 2008

OGH: Gem § 9a Abs 1 Z 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, dass er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. Danach ist eine Zugabe ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware ohne besondere Berechnung gewährt (angekündigt) wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern. Wesentlich ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware oder Hauptleistung in der Weise besteht, dass der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuss des angekündigten, angebotenen oder zu gewährenden zusätzlichen Vorteils zu gelangen. Ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der im geschäftlichen Verkehr nur allgemein entfalteten Erwerbstätigkeit des Werbenden genügt nicht, es kommt auf die Förderung des Einzelgeschäftes und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit an. Die bloße Einschaltung eines Dritten - hier: Betreiber eines Einkaufszentrums -, der eine wegen ihres wettbewerbswidrigen Anlockeffektes verpönte Zugabe ankündigt, beseitigt den für die Zugabeneigenschaft geforderten inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft, nämlich die Förderung der Geschäftstätigkeit der im Einkaufszentrum vorhandenen Geschäfte, und der Zugabenankündigung nicht. Der Dritte haftet insoweit für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte.