13.11.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Lauterkeitsrecht - zur Fallgruppe "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" nach § 1 UWG und zum Kriterium der erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO

Bei der Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht kann die Rechtsprechung zum Amtshaftungsrecht herangezogen werden; danach geht es auf der ersten für die Beurteilung der Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden Stufe nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruches bejahen oder verneinen zu können; auf der zweiten für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim OGH gem § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage richtig gelöst hat, sondern nur darum, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Lauterkeitsrecht, Rechtsbruch, erhebliche Rechtsfrage
Gesetze:

§ 1 UWG, § 502 ZPO

GZ 4 Ob 118/08v, 26.08.2008

OGH: Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht ieS zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Bei der Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den OGH kann wegen vergleichbarer Sachlage die Rechtsprechung zum Amtshaftungsrecht herangezogen werden, wonach zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden sind: Auf der ersten für die Beurteilung der Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruches bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim OGH gem § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage richtig gelöst hat, sondern nur darum, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat.