30.09.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die soziale Gestaltungspflicht des Dienstgebers verpflichtet ihn nicht, seine Betriebsorganisation zu ändern bzw einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um einem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Dienstnehmer einen adäquaten Arbeitsplatz anzubieten


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit, teilweise arbeitsfähig
Gesetze:

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

In seinem Beschluss vom 08.08.2007 zur GZ 9 ObA 57/07h hat sich der OGH mit der Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit befasst:

Die Klägerin war nur mehr teilweise arbeitsfähig.

Dazu der OGH: Die Frage, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist, stellt schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die soziale Gestaltungspflicht des Dienstgebers verpflichtet ihn nicht, seine Betriebsorganisation zu ändern bzw einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um einem nur mehr beschränkt leistungsfähigen Dienstnehmer einen adäquaten Arbeitsplatz anzubieten. Dem Einwand, die Beklagte hätte einen anderen, weniger schützenswerten Dienstnehmer kündigen müssen, ist das Berufungsgericht zu Recht schon deshalb nicht näher getreten, weil ein derartiger Sozialvergleich nur über Antrag durchzuführen ist, ein solcher Antrag aber von der Klägerin in erster Instanz nicht gestellt wurde. Dass eine solche Verpflichtung des Dienstgebers, einen anderen Dienstnehmer zu kündigen, schon aus seiner sozialen Gestaltungspflicht abzuleiten sei, trifft nicht zu.