27.11.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung gem § 25 UWG

Die Urteilsveröffentlichung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage stehen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Urteilsveröffentlichung
Gesetze:

§ 25 UWG

GZ 4 Ob 142/08y, 26.08.2008

OGH: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären; dabei soll der Weiterverbreitung unwahrer Ansichten entgegengewirkt werden. Die beteiligten Verkehrskreise sollen sich entsprechend informieren können, um vor Nachteilen geschützt zu sein.

Die Urteilsveröffentlichung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage stehen. Die Befugnis zur Veröffentlichung ist in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von der betroffenen Praktik Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns und den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden.