04.12.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: UWG - Vergleichende Werbung / Werbung mit einer Spitzenstellung

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, vergleichende Werbung, Werbung mit einer Spitzenstellung, irreführende Geschäftspraktiken
Gesetze:

§ 2a UWG, § 2 UWG

GZ 4 Ob 106/08d, 26.08.2008

OGH: Im geltenden Lauterkeitsrecht wird vergleichende Werbung - wie auch Werbung mit einer Spitzenstellung - am Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) gemessen. Sie ist gem § 2a Abs 1 UWG zulässig, wenn sie nicht gegen § 2 UWG verstößt.

Für die Ermittlung des Inhalts einer Werbeaussage, wie auch für die Frage, ob sie danach zur Irreführung geeignet ist, war schon nach bisheriger jüngerer Rechtsprechung das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers entscheidend, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet. An diesem Beurteilungsmaßstab, der sich schon bisher an der Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Verbraucherleitbild orientierte, hat sich auch nach dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 nichts geändert. Entscheidend ist daher, wie der beschriebene Durchschnittsverbraucher eine Werbeaussage nach ihrem Gesamteindruck versteht.