04.12.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: UWG - pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern

Die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern ist im Regelfall als unlautere Geschäftspraktik iSd Generalklausel des § 1 UWG zu werten


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern, unlautere Geschäftspraktik
Gesetze:

§ 1 UWG

GZ 4 Ob 127/08t, 23.09.2008

OGH: Nach § 1 UWG idgF ist die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern im Regelfall als unlautere Geschäftspraktik iSd Generalklausel des § 1 UWG zu werten. Unter "Geschäftspraktik" ist nach § 1 Abs 4 Z 2 UWG "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens" zu verstehen, "die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt". Das trifft bei der pauschalen Herabsetzung von Mitbewerbern zweifellos zu. Denn solche Handlungen dienen zumindest im Regelfall unmittelbar dazu, durch Beeinflussung des Publikums den Absatz der eigenen Produkte zu fördern.

Zwar fällt diese Geschäftspraktik weder unter die im Anhang zum UWG ausdrücklich missbilligten Verhaltensweisen, noch erfüllt sie die Tatbestände der irreführenden oder der aggressiven Geschäftspraktik iSv § 1 Abs 3 iVm § 1a bzw § 2 UWG. Denn weder führt sie über das eigene Produkt in die Irre (§ 2 UWG) noch wirkt sie in einer gegenüber dem Adressaten aggressiven Weise auf dessen Willensbildung ein (§ 1a UWG). Wohl aber muss sie als unlautere Beeinflussung der angesprochenen Kreise angesehen werden. Auch wenn Pauschalherabsetzungen per definitionem keine überprüfbaren Tatsachenbehauptungen enthalten und daher nicht unter § 7 UWG fallen, können sie bei den angesprochenen Kreisen eine irrige - wenngleich meist diffuse - Vorstellung über die generell mindere Qualität der Leistungen der herabgesetzten Unternehmen hervorrufen. Das kann, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, durchaus zu einer wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens von Verbrauchern führen (§ 1 Abs 1 Z 2 UWG). Weiters wird diese Geschäftspraktik gerade aus diesem Grund geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht bloß unerheblich zu beeinflussen (§ 1 Abs 1 Z 1 UWG). Dass die pauschale - dh nicht durch überprüfbare Tatsachen belegte - Herabsetzung von Mitbewerbern den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt iSv § 1 Abs 4 Z 8 UWG entsprechen könnte, ist kaum vorstellbar.