04.12.2008 Wirtschaftsrecht

OGH: UWG - unlautere Förderung fremden Wettbewerbs

Es ist nicht auf die subjektive Zielsetzung des Handelnden, sondern allein auf die objektiv zu prüfenden potentiellen Auswirkungen der Handlung abzustellen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Förderung fremden Wettbewerbs, unlautere Geschäftspraktik
Gesetze:

§ 1 UWG

GZ 4 Ob 127/08t, 23.09.2008

OGH: Durch die Änderung von § 1 UWG durch die UWG-Novelle 2007 ist das Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" als Tatbestandsmerkmal des § 1 UWG weggefallen. Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch setzt daher nicht mehr voraus, dass der Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Nicht erörtert wurde bisher die Frage, wie auf dieser Grundlage die unlautere Förderung fremden Wettbewerbs zu beurteilen ist. Aus dem Wortlaut des § 1 UWG idgF könnte abgeleitet werden, dass es nun auch hier - Handeln im geschäftlichen Verkehr vorausgesetzt - allein auf die objektiven Tatbestandsmerkmale der Eignung zu einer wesentlichen Beeinflussung eines Durchschnittsverbrauchers bzw einer nicht bloß unerheblichen Beeinflussung des Wettbewerbs ankomme. Damit wäre auch hier nicht mehr auf die subjektive - allenfalls vermutete - Zielsetzung des Handelnden, sondern allein auf die objektiv zu prüfenden potentiellen Auswirkungen der Handlung abzustellen. Dagegen könnte zwar eingewendet werden, dass dies zu einer Überdehnung des Lauterkeitsrechts führe. Zudem entstünde ein gewisser - allerdings schon in der UWG-Novelle 2007 angelegter - Wertungswiderspruch zur unveränderten Maßgeblichkeit der Wettbewerbsabsicht bei der Herabsetzung von Unternehmen iSv § 7 UWG. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das entscheidende Gewicht bei der Anspruchsprüfung ohnehin auf dem Kriterium der Unlauterkeit und damit auf der Einhaltung der beruflichen Sorgfalt liegt. Schon dieses Kriterium kann großzügiger gehandhabt werden, wenn ein Unternehmen ohne erkennbares Eigeninteresse Handlungen setzt, die ein anderes Unternehmen auf einem anderen Markt begünstigen. Ein Ausufern des Lauterkeitsrechts kann daher auch ohne Abstellen auf subjektive Elemente verhindert werden.