19.02.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Das Vorliegen einer Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG ist auch dann zu bejahen, wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Wesentlichen übereinstimmende Merkmale aufweisen


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Invaliditätspension, Alterspension, Tätigkeit
Gesetze:

§ 255 Abs 4 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 22.12.2005 zur GZ 10 ObS 123/05v hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, wie eine nicht überwiegend ausgeübte Tätigkeit bei einem Dienstgeber mit einer identen Tätigkeit bei einem anderen Dienstgeber im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG zu beurteilen sei:

Das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, dass die beiden Beschäftigungsverhältnisse des Versicherten keine gleichartige Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG darstellen würden. Während die Tätigkeit des Versicherten bei seinem vormaligen Dienstgeber hauptsächlich in der Bedienung von Geldzähl- und Schlichtungsmaschinen bestanden habe, werden im gegenwärtigen Dienstverhältnis überwiegend Fahrdienste ausgeübt. Letztere Tätigkeit sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag weniger als 120 Kalendermonate ausgeübt worden, weshalb keine Invaliditätspension zustehe.

Der OGH führte dazu aus: Nach der Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG ist auf jene Tätigkeit abzustellen, die in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag für die Dauer von zumindest 120 Kalendertagen ausgeübt wurde. Zweck dieser Regelung ist die Schaffung eines Ausgleichs für den Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Bei der Beurteilung der zu berücksichtigenden Tätigkeit darf kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, da im Zuge der beruflichen Laufbahn auch Veränderungen etwa durch den technischen Fortschritt eintreten können. Um den Wegfall der Begünstigung zu vermeiden, gelten daher auch mehrere Tätigkeiten bei verschiedenen Dienstgebern oder verschiedenen Branchen als eine Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG, sofern die wesentlichen Tätigkeitselemente übereinstimmen.