30.09.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Mandatschutzklausel ist auch dann anzuwenden, wenn objektiv zwar eine Mandatsüberschreitung vorliegt, das Belegschaftsorgan aber der Meinung sein konnte, dass es im Rahmen seines Mandates tätig wurde


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Betriebsrat, Mandatsschutz
Gesetze:

§ 120 Abs 1 ArbVG

In seinem Beschluss vom 08.08.2007 zur GZ 9 ObA 77/07z hat sich der OGH mit der Mandatsschutzklausel befasst:

OGH: Zweck der Reglung des § 120 Abs 1 letzter Satz ArbVG ist es, dem einzelnen Betriebsrat - soweit sein Verhalten noch entschuldbar ist - auch in Bezug auf erhebliche Ehrverletzungen einen besonderen Entlassungsschutz zu gewähren.

Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass die Mandatschutzklausel auch dann anzuwenden ist, wenn objektiv zwar eine Mandatsüberschreitung vorliegt, das Belegschaftsorgan aber der Meinung sein könne, dass es im Rahmen seines Mandates tätig wurde. Der in diesem Zusammenhang in der Revision erhobene Einwand, das Verhalten der Beklagten sei aber nicht im Interesse der Belegschaft gelegen, ist von vornherein verfehlt, weil damit ja nichts über die subjektiven Einschätzungen der Beklagten gesagt wird. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die Beklagte ihre Ziele auch ohne Ehrverletzung verfolgen hätte können; dies ist zwar sicher richtig, aber für die Beurteilung, ob sich ein Betriebsratsmitglied, das diesem Gebot nicht gefolgt ist, auf die Mandatsschutzklausel berufen kann, wenig hilfreich. Warum die Mandatsschutzklausel nicht anwendbar sein soll, wenn das vom Dienstgeber als Entlassungsgrund herangezogene Verhalten im Zuge einer betriebsratsinternen Angelegenheit gesetzt wurde, die (irrtümlich oder vorsätzlich) nach außen getragen wurde, ist nicht erfindlich. Für eine derartige Einschränkung der Mandatsschutzklausel ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Bestimmung des § 120 Abs 1 letzter Satz ArbVG rechtfertigende Gründe.