22.01.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Ist auch ein nicht selbständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH allein zur Firmenbuchanmeldung des Erlöschens einer Prokura legitimiert?

Bei einer juristischen Person haben die vertretungsbefugten Organe in der jeweils vorgesehenen Konfiguration einzuschreiten; § 28 Abs 2 GmbHG stellt keine Sonderregelung für das Firmenbuchverfahren dar


Schlagworte: Firmenbuchrecht, Gesellschaftsrecht, GmbH, Erlöschen einer Prokura, nicht selbständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer
Gesetze:

§ 53 UGB, § 28 GmbHG,§ 10 FBG

GZ 6 Ob 181/08y, 01.10.2008

OGH: Nach § 28 Abs 2 GmbHG kann, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, die Bestellung eines Prokuristen nur durch sämtliche Geschäftsführer, der Widerruf der Prokura hingegen durch jeden Geschäftsführer erfolgen. Dass jeder einzelne Geschäftsführer eine Prokura widerrufen kann, hängt mit der sonst möglichen Gefährdung der Gesellschaft zusammen. Die Bestimmung beruht auf der Prämisse, dass Prokuristen von dem Vertrauen sämtlicher Geschäftsführer getragen sein sollten.

Im Gegensatz zu § 116 Abs 3 UGB, der nur das Innenverhältnis betrifft, betrifft § 28 Abs 2 GmbHG zweifellos auch das Außenverhältnis. Dies ergibt sich daraus, dass § 28 Abs 1 GmbHG die Geschäftsführung und Vertretung behandelt, während bei der OG § 116 UGB lediglich die Geschäftsführung, §§ 125, 126 UGB hingegen die Vertretung regeln. Aus dem Umstand, dass § 28 Abs 2 GmbHG auch das Außenverhältnis und die Vertretung betrifft, folgt jedoch noch nicht zwingend, dass dies auch für Anmeldungen zum Firmenbuch gilt.

Die Pflicht zur unverzüglichen Anmeldung von Änderungen beim Firmenbuchgericht (§ 10 Abs 1 FBG) trifft gem § 53 Abs 1 und 3 UGB hinsichtlich der Prokura "den Unternehmer". Der Antrag auf Eintragung der Löschung einer Prokura durch das Registergericht kann daher grundsätzlich nur vom Geschäftsherrn gestellt werden. Bei einer juristischen Person haben daher die vertretungsbefugten Organe in der jeweils vorgesehenen Konfiguration einzuschreiten. Bei Kollektivvertretung ist daher eine Anmeldung durch die juristische Person, vertreten durch ihre Organe in vertretungsbefugter Anzahl, erforderlich.

Zwingende Gründe für die Annahme, § 28 Abs 2 GmbHG stelle für den Bereich der Anmeldung zum Firmenbuch eine lex specialis dar, sind nicht zu sehen. Zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf verwiesen, dass die Vorschriften über die Vertretung der Gesellschaft bei der Firmenbuchanmeldung von § 28 Abs 2 GmbHG nur dann berührt würden, wenn der Eintragung konstitutive Wirkung zukäme, weil die Anmeldung in diesem Fall notwendiger Teil des Bestellungs- bzw Abberufungsvorgangs wäre, für den die abweichende Vertretungsbefugnis gilt. Nach völlig herrschender Auffassung ist die Eintragung des Erlöschens der Prokura aber nur deklarativ.