05.02.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: UWG - unvollständige Angaben im Impressum eines (kostenlosen) Onlinedienstes

Berührt eine Handlung, Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise oder Erklärung eines Unternehmers - mag sie an sich auch gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen - abstrakt und nach objektiven Kriterien beurteilt das wirtschaftliche Verbraucherverhalten nicht und ist sie daher nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers zu dessen Nachteil zu beeinflussen, so handelt es sich weder um eine unlautere Geschäftspraktik nach der Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG, noch um den Sonderfall einer irreführenden Geschäftspraktik nach § 2 UWG


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktik, Irreführung, Verbraucher, unvollständiges Impressum, Webseite
Gesetze:

§ 1 UWG, § 2 UWG, § 5 ECG, § 25 MedienG, § 14 UGB

GZ 4 Ob 186/08v, 18.11.2008

Die Beklagte betreibt als Medieninhaberin auf ihrer unter der Domain "www.l*****.at" aufrufbaren Website ein "Online-Fernsehen" als Mischform aus Internet, Printmedium und Fernsehen, bei dem ein Benutzer - ähnlich einer Lokalzeitung - Berichte und Informationen über Stadtentwicklung, Kultur, Wirtschaft, Tourismus und Sport individuell und unentgeltlich abrufen kann. Die Website wird von namhaften Sponsoren finanziell unterstützt, denen auf der Startseite Raum für Werbung zur Verfügung steht.

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf das Vorliegen einer gegenüber Verbrauchern unlauteren, weil irreführenden Geschäftspraktik; auf der Website der Beklagten fehlten nach ECG, UGB und MedienG zur Veröffentlichung vorgeschriebene wesentliche Informationen, die der Marktteilnehmer benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können.

OGH: Berührt eine Handlung, Unterlassung oder sonstige Verhaltensweise oder Erklärung eines Unternehmers - mag sie an sich auch gegen berufliche Sorgfaltspflichten verstoßen - abstrakt und nach objektiven Kriterien beurteilt das wirtschaftliche Verbraucherverhalten nicht und ist sie daher nicht geeignet, geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers zu dessen Nachteil zu beeinflussen, so handelt es sich weder um eine unlautere Geschäftspraktik nach der Generalklausel des § 1 Abs 1 Z 2 UWG, noch um den Sonderfall einer irreführenden Geschäftspraktik nach § 2 UWG. Diese Sach- und Rechtslage besteht gewöhnlich dann, wenn das Verhalten eines Unternehmers nicht geeignet ist, geldwerte Veränderungen im Vermögen eines Verbrauchers herbeizuführen.

Die einen online-Dienste anbietenden Unternehmer treffenden Informationspflichten nach § 5 Abs 1 ECG sollen den Nutzer eines online-Dienstes über bestimmte Eigenschaften des Diensteanbieters informieren. Der Nutzer soll damit im Konfliktfall einen Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rechtsverfolgung erhalten. Die Vorschriften greifen in die Anbahnung und Abwicklung von elektronisch geschlossenen Verträgen ein, indem der Vertragspartner die bei herkömmlicher Abwicklung von Verträgen leicht zu erlangenden Daten über die Person des Vertragspartners erhält. Das von der Beklagten angebotene "online-Fernsehen" kann von Nutzern unentgeltlich abgerufen werden. Dass der Dienst selbst etwa auch Kaufangebote präsentiert habe, steht nicht fest. Unter diesen Umständen ist weder die Entscheidung des Verbrauchers, den online-Dienst der Erstbeklagten zu nutzen, mit finanziellem Aufwand für ihn verbunden, noch wird ihm im Zuge der Nutzung unmittelbar die Möglichkeit eröffnet, entgeltliche Geschäfte abzuschließen. Das Verhalten des diensteanbietenden Unternehmers (einschließlich der allfälligen Verletzung ihn bindender Informationspflichten) betrifft demnach hier keine wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers.

§ 25 MedienG enthält Bestimmungen zur Offenlegung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse periodischer Medien. Die geforderten Offenlegungen sollen sowohl der Information des Medienkonsumenten dienen, als auch den Überzeugungsschutz der Medienmitarbeiter sichern. Die Offenlegung soll zur Aufhellung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Abhängigkeiten im Hinblick auf die Pressekonzentration und die Bildung von Meinungskartellen beitragen; sie ist eine "Produktdeklaration". Es gilt aber auch in diesem Zusammenhang, dass auf Grund der Unentgeltlichkeit der Nutzung keine wirtschaftlichen Verbraucherinteressen mit dieser Entscheidung verbunden sind, weil nicht erkennbar ist, inwieweit sie geeignet sein könnte, geldwerte Veränderungen im Vermögen des Verbrauchers auszulösen. Auch eine allfällige Verletzung des § 25 MedienG (oder des in Ansehung bestimmter Informationen sinngleichen § 14 Abs 1 UGB) kann daher den geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht tragen.