26.02.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Abberufung eines Fremdgeschäftsführer aus einem wichtigen Grund gem § 16 Abs 2 GmbHG

Keine "Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Abberufung eines Fremdgeschäftsführer aus einem wichtigen Grund
Gesetze:

§ 16 GmbHG

GZ 6 Ob 213/07b, 17.12.2008

OGH: Nach § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Fremdgeschäftsführer, für dessen Abberufung sich keine Gesellschaftermehrheit findet, aus einem wichtigen Grund mit Hilfe des Gerichts auf dem im dritten Satz dieser Bestimmung beschriebenen Weg abberufen werden. Was als wichtiger Grund in Betracht kommt, definiert das Gesetz nicht. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen. Im Allgemeinen ist ein wichtiger Grund für die Abberufung dann gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Geschäftsführers unzumutbar machen. Dabei sind, insbesondere in Hinblick auf die Interessen der Gesellschaft, die Gesamtumstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter zu würdigen. Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter.

Keine "Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht. Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinaus liefe.

Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei außergewöhnlichen Maßnahmen der Geschäftspolitik setzt voraus, dass sich der Geschäftsführer über einen deklarierten Willen der Gesellschafter hinwegsetzt. Dies ist aber bei einer Pattsituation in den Gesellschafterverhältnissen nicht der Fall, weil sich der Geschäftsführer doch bei unentschiedenem Meinungsstand der Gesellschafter mit jeder Geschäftsführerentscheidung ins Unrecht setzt.