OGH: Zur Wirksamkeit einer ausschließlichen Gerichtsstandvereinbarung im Anwendungsbereich der CMR
Im Verhältnis zu anderen internationalen Zuständigkeiten ist Art 31 CMR als lex specialis zu sehen
Art 31 CMR, § 65 AÖSp, Art 41 CMR
GZ 7 Ob 194/08t, 27.11.2008
Im Zuge einer Beschäftigungsvereinbarung wurde von den Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen, die im Zuge eines Schadensvorfalls während eines Transports von Papierwaren von der Schweiz nach England tragend wurde. Die beklagte Partei wandte nun fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit ein, da die Vereinbarung dem Art 31 CMR widerspreche.
OGH: Die Anwendung der Bestimmungen der CMR setzt voraus, dass die Beförderung von Gütern als wesentliche Leistung eines Vertrages festgelegt wird. Die Parteien haben nach diesem Regelwerk zwar die Möglichkeit, zusätzliche internationale Zuständigkeiten von Gerichten von Vertragsstaaten einvernehmlich zu bestimmen, wobei die Vereinbarung eines konkreten Gerichts oder örtlichen Gerichtsstands als Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit gilt. Hingegen ist die ausschließliche Festsetzung der Zuständigkeit unwirksam. Bestimmte Formvorschriften sind in der CMR nicht vorgesehen, sodass diesbezüglich auf nationales Recht zurückzugreifen ist.