19.03.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Dürfen Zwangsstrafen nach § 283 UGB pro nicht vorgelegtem Jahresabschluss verhängt werden?

Die Strafobergrenze von 3.600 EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns


Schlagworte: Unternehmensrecht, Zwangsstrafen, nicht vorgelegter Jahresabschluss, Strafobergrenzen, mehrfaches Zuwiderhandeln
Gesetze:

§ 283 UGB, § 277 UGB

GZ 6 Ob 269/08i, 17.12.2008

OGH: Nach § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Diese Verpflichtung besteht, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt, für jedes Geschäftsjahr. Demgemäß beziehen sich die in § 283 UGB zur Erzwingung dieser Verpflichtung vorgesehenen Zwangsstrafen auf jede einzelne Zuwiderhandlung, dh die Verletzung der Offenlegungspflicht für jedes einzelne Geschäftsjahr, in dem der Verpflichtung nach § 277 UGB nicht entsprochen wurde.

Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung beschränkt die Strafobergrenze von 3.600 EUR nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns.