26.03.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Geldbuße iSd § 16 Abs 2 UWG wegen "erlittener Kränkungen oder anderer persönlichen Nachteile"

Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Umfang der Schadenersatzpflicht, Geldbuße, erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile, juristische Person
Gesetze:

§ 16 Abs 2 UWG

GZ 4 Ob 176/08y, 20.01.2009

OGH: Der erkennende Senat hat zu 4 Ob 49/95 nach ausführlicher Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung ausgesprochen, dass (auch) juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen ist, wenn mit einem ernstlich beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln. Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung. Daran ist auch nach Kritik in der Lehre festzuhalten. Auch juristischen Personen ist - wegen der vom Gesetz geforderten Gleichstellung mit physischen Personen - Ersatz zuzuerkennen, wenn ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt wird.