23.04.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Ist ein Beschluss, mit welchem mehrere Gesellschafter einer GesbR unter Entzug ihres Stimmrechts pauschal ausgeschlossen werden, wirksam?

Gesellschafter, die gemeinsam einen Ausschlussgrund verwirklicht haben, können pauschal ausgeschlossen werden; ihnen kommt bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss der anderen auszuschließenden Mitgesellschafter kein Stimmrecht zu


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GesbR, Auflösung der GesbR, Stimmrechte
Gesetze:

§§ 1175 ff ABGB, § 1210 ABGB

GZ 8 Ob 90/08f, 23.02.2009

Den Mitgesellschaftern einer GesbR wurde die Verwirklichung ein und desselben Ausschließungsgrundes vorgeworfen. Die übrigen Gesellschafter fassten - unter Stimmentzug der auszuschließenden Gesellschafter - einstimmig den Beschluss über deren gleichzeitigen Ausschluss.

OGH: Die Ausschließung eines Gesellschafters beruht auf einem Gestaltungsrecht, das nur alle übrigen Gesellschafter einstimmig ausüben können, wobei dem Auszuschließenden prinzipiell kein Stimmrecht zukommt. Dieser Stimmrechtsausschluss gilt auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss des Mitgesellschafters, sofern beide ein und denselben Ausschließungsgrund gemeinsam verwirklicht haben. Falls einer der auszuschließenden Gesellschafter den vorgeworfenen Austrittsgrund nicht gesetzt hat, wäre der Stimmrechtsentzug und folglich der pauschal gefasste Ausschließungsbeschluss unwirksam.